AGB Spargel & Beerenfrüchte Vertriebs GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP) in ihrer neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Die COFREUROP-Bedingungen sind in der aktuellen Fassung abrufbar unter http://www.swisscofel.ch/wAssets/docs/Nachhaltigkeit-Qualitaet/Cofreurop_2008_web_d.pdf, können aber selbstverständlich auch bei uns angefordert werden. Bezogen auf die Regelungen der COFREUROP-Bedingungen gilt, dass diese nur in der Art und Weise einbezogen sind, wie hier ausdrücklich die Aufnahme der Regelungen erfolgt. Im Übrigen bleiben sie unberücksichtigt.

(4) Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechenden Daten werden gespeichert. Die Behandlung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Kaufverträge sollen sofort und vor Ausführung des Vertrages schriftlich, Fax, Brief, E-Mail bestätigt werden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart soweit ihm nicht sofort widersprochen wird.

(2) Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Rechnungen des Verkäufers sind – soweit nicht anders vereinbart – mit Rechnungstellung fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(3) Die Verrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt gem. § 366 BGB.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer endgültig und vorbehaltslos über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.

(5) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt,  Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Bezüglich der Entgeltminderung verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.

§ 4 Höhere Gewalt/Lieferung- und Leistungszeit

(1) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Boykott usw. – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder ihren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Käufer sowie den Verkäufer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(3) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung des konkret nachgewiesenen Verzugsschadens, begrenzt auf insgesamt 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm  entstandenen Schadens zu verlangen. Ohne Nachweis eines Schadens können 5 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangt werden, ungeachtet weitergehender Ansprüche.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der  Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, insoweit es auf einem Anspruch aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 7 Gewährleistung und Mangelhaftung

Die Behandlung von Mängeln und Gewährleistungsfällen richtet sich nach § 6 der COFREUROP-Bedingungen des derzeit aktuellen Standes. Es gilt folgendes:

 

(1) Mängelrüge

1.1. Der Käufer hat die vertragsgemäße Ware bei Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort abzunehmen.

1.1.1. Bei Lieferung ”en groupage” ist an jedem vereinbarten Bestimmungsort die entsprechende Teilfracht abzunehmen. Grenzstationen oder speditionelle Distributionsläger gelten nicht als erste Bestimmungsstation.

1.1.2. Der Käufer oder sein Vertreter hat die Ware auch auf Transportschäden und Fehlmengen zu überprüfen und entsprechendes auf Frachtpapieren (Frachtbrief) zu vermerken. Der Lieferant oder sein Abschlussvertreter sind darüber zu informieren. Wenn der zu erwartende Schaden es rechtfertigt,

ist ein Havariekommissar zur Begutachtung hinzuziehen.

1.1.3. Die Mängelrüge muss dem Vertragspartner oder dessen Abschlussvertreter oder dem Makler zugeleitet werden. In beiden letzteren Fällen sind diese zur unverzüglichen Weitergabe der Rüge verpflichtet. Die aus der Rüge folgenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

1.2. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.

1.2.1. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Bei Sammellieferungen gilt jede Teilpartie als selbständige Partie. Das Entladeverbot der Sendung ist aufgehoben nach Ausspruch der Mängelrüge.

1.2.2. Die Rüge erfolgt stets unverzüglich. Auf jeden Fall erfolgt sie bei Ware der Gruppe I innerhalb 6 Stunden, bei Ware der Gruppe II innerhalb von 8 Stunden ab Übergabe (vgl. Anlage 2 CORFREUROP-Bedingungen).

1.2.3. Wird die Ware zur Unzeit zur Übergabe bereitgestellt, so beginnt die Rügefrist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.

 

1.3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht-entladenen Sendungen noch während der Entladung festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel, für die die vorstehenden Absätze nicht gelten. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlichen und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühestmöglichen Termin festzustellen.

 

1.4. Die Mängelrüge erfolgt,

1.4.1. Auf der Abgangsstation mündlich oder telefonisch,

1.4.2. Auf der Bestimmungsstation telefonisch, per Fax, Telex oder telegrafisch.

 

1.5. Jede telefonische oder mündliche Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

1.6. Die Mängelrüge enthält:

1.6.1. Angaben über die Identität des Transportmittels,

1.6.2. Eine ausführliche und genaue Bezeichnung der Mängel,

1.6.3. Angabe aller Elemente, die den Nachweis der Identität der gelieferten mit der beanstandeten Ware erbringen.

 

1.7. Bei Gewichtsrügen gelten auch für palettierte Waren.

Abschn. 3 ( 3.1.6.) COFREUROP-Bedingungen : Der Verkäufer hat das Recht, insgesamt 5 % mehr oder weniger zu liefern. Dies gilt nicht für zollkontingentierte oder lizenzpflichtige Ware.

 

Abschnitt 4 (4.3.) COFREUROP-Bedingungen

4.3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt das Nettogewicht bei Ankunft. Das Nettogewicht ist das ermittelte Bruttogewicht abzüglich Tara und Gewicht des Transportmittels.

 

4.3.2. Branchenstandardisierte Packungen haben das vereinbarte Gewicht bei Ankunft aufzuweisen. Das Gewicht für nicht branchenstandardisierte Packungen wird je nach Vertragsformel bei Abgang oder Ankunft durch Verwiegung auf einer  geeichten Waage festgestellt.

4.3.3. Mangels anderer Vereinbarung trägt bei Abgang der Verkäufer und bei Ankunft der Käufer die Kosten der Gewichtsermittlung.

4.3.4. Wird das Verladegewicht am Empfangsort ermittelt, so sind für Schwund die in Anlage 1 (COFREUROP-Bedingungen) aufgeführten Toleranzen und Höchstwertsätze zu berücksichtigen.

 

(2) Verfahren nach Mängelrügen

2.1. Wird eine Lieferung nach vorstehender 1.1. gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Käufer einen anerkannten Sachverständigen zur Anfertigung eines Gutachtens zu berufen. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist das Gutachten durch Probenuntersuchungen lebensmittelrechtlicher  Sachverständiger zu ergänzen. Diese ziehen repräsentative Proben und Gegenproben und erstellen Probenahmeprotokolle und das Untersuchungsgutachten. Sie verwahren Probenahmeprotokolle und Gegenproben zur Verfügung der anderen Vertragspartei.

 

2.2. Das Sachverständigengutachten ist nach folgenden – auch für den Sachverständigen verbindlichen – Grundsätzen zu erstellen:

2.2.1. Das als Anlage 3 (COFREUROP-Bedingungen) beigefügte Formblatt ist zu verwenden. Die nach diesem Formblatt erforderlichen Angaben sind vollständig vorzunehmen.

2.2.2. Dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von Ort und Stunde der Begutachtung und ggf. Proben- und Gegenprobenziehung Kenntnis zu geben, und zwar unverzüglich. Beide Parteien dürfen der Begutachtung und gegebenenfalls Proben- und Gegenprobenziehung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens selbst beiwohnen und haben, außer dem Recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens Einfluss zu nehmen.

2.2.3. Ist ein Abgangsgutachten im Frachtbrief oder der Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so können beide Parteien dem Sachverständigen dieses Gutachten vorlegen. Die Tatsache, dass ihm ein früheres Gutachten vorgelegen hat, ist von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zu vermerken. Kommt der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das Versand- oder Exportgutachten, so muss der Sachverständige sein Ergebnis, tunlichst unter Angabe von Beweismitteln, begründen.

2.2.4. Der Sachverständige darf von ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.

2.2.5. Der Sachverständige muss u.a. feststellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können.

2.2.6. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen.

 

2.3. Ist die Rüge gerechtfertigt, so stehen dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechte auf Minderung, Abnahmeverweigerung oder Schadensersatz (inklusive z.B. Ersatzlieferung, Deckungskauf) zu.

2.3.1. Minderung kann nur verlangt werden, wenn die sich aus Anlage1, Spalte 1 (COFREUROP-Bedingungen), ergebenden Schwundsätze überschritten sind. In diesem Fall bestimmt sich der Minderwert anhand der Differenz zwischen dem Wert der vertragsgemäßen Ware und dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware, unabhängig von der  Marktsituation.

2.3.2. Abnahmeverweigerung ist nur zulässig, wenn die sich aus Anlage 1 (COFREUROP-Bedingungen) ergebenden Sätze überschritten sind. Macht der Käufer von seinem Abnahmeverweigerungsrecht Gebrauch, so hat er dies dem Verkäufer telefonisch oder in anderer geschäftlich üblicher Weise innerhalb der für die Rüge geltenden Fristen anzuzeigen und vom Verkäufer anderweitige Dispositionen zu verlangen. Käufer bzw. jeglicher andere Empfänger ist verpflichtet, bis zur anderweitigen Disposition auf eigene Kosten für den Schutz der Ware zu sorgen. Trifft diese anderweitige Disposition bei Ware der Kategorie I bis zum nächsten Tag 8 Uhr und bei Ware der Kategorie II (bis zum übernächsten Tag) bis 12 Uhr nicht ein, so hat der Käufer die Ware bestmöglich für denjenigen zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer die Verwertung der Ware schon vorher, nach Anzeige an den Verkäufer, vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll durch Sachverständigengutachten getroffen werden.

Die Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer muss schriftlich bestätigt werden.

2.3.3. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den folgenden Bestimmungen:

2.3.4. Wenn der Verkäufer keine Ersatzlieferung leisten kann oder eine solche ablehnt, oder wenn diese für den Käufer einen Verlust verursacht, so ist letzterer berechtigt, einen Deckungskauf zu tätigen, unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Verkäufers. Der Schadensersatz beläuft sich – im Hinblick auf die betroffene Menge – auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Preis, den der Käufer auf dem Markt erzielt hätte, wenn er die Ware zum vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung hätte verkaufen können; dies unbeachtet weiterer berechtigter Schadensersatzansprüche, jedoch abzüglich ersparter Kosten

 

2.4. Die nach der EU-Marktordnung Obst und Gemüse vorgesehenen amtlichen und ähnlichen Kontrollen ersetzen Sachverständigengutachten nicht, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

 

2.5. Bei amtlicher Einfuhrverweigerung oder bei Unmöglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen kann jeder Vertragspartner den Vertrag folgenlos und binnen drei Tagen nach Kenntnis der Einfuhrverweigerung aufheben. Andernfalls  bleibt der Kontrakt bestehen. (2) Für den Fall der Gewährleistungspflicht ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Ist er hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage – bei Verzögerung der Ersatzlieferung, aus Gründen die der Verkäufer zu, vertreten hat oder bei Verweigerung der Ersatzlieferungen – ist der Käufer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.

(3) Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer. Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Dies gilt auch für Bruch und Fehlmengen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder wenn die Gewährleistungshaftung auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht, welche das Mangelfolgeschadenrisiko einschließt. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung nicht, sofern der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Die Haftung wird für fahrlässig begangene Schäden ausgeschlossen. Für den Fall grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag kann der Käufer Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendung  verlangen. Grund und Höhe des eingetretenen Schadens sind schriftlich nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn vom Verkäufer oder seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung begangen worden ist und bei dem Käufer eine Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper vorliegen. Eine Haftung nach Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Die nachfolgenden Sicherheiten wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers freigeben, soweit die Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer in Zahlungsverzug geraten ist.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Die Schiedsgerichtsvereinbarung der COFREUROP findet keine Anwendung.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.